(1) Das Umweltbundesamt erstellt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik der Emissionsberichterstattung einen informativen Inventarbericht zu den in Anlage 1 Tabelle C aufgeführten Schadstoffen. Für Luftschadstoffe aus dem Sektor Landwirtschaft erfolgt dies nach Abstimmung mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut.
    
        (2) Der informative Inventarbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                Beschreibungen und Quellenangaben zu den spezifischen Methoden, Hypothesen, Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten sowie die Gründe für ihre Wahl, 
- 2.
- 
                eine Beschreibung der wichtigsten nationalen Kategorien von Emissionsquellen, 
- 3.
- 
                Informationen über Unsicherheiten, Qualitätssicherung und Prüfung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose, 
- 4.
- 
                eine Beschreibung der Verfahrensregelungen für die Erstellung des Inventars, 
- 5.
- 
                Neuberechnungen und geplante Verbesserungen des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose, 
- 6.
- 
                Angaben über die Inanspruchnahme der Flexibilisierungsregelungen gemäß den §§ 10 bis 13, 
- 7.
- 
                Angaben über die Gründe für die Abweichung von dem gemäß § 3 Absatz 1 festgelegten Reduktionspfad sowie die Maßnahmen, um auf diesen Pfad zurückzukehren, 
- 8.
- 
                eine knappe Zusammenfassung zu den Angaben unter den Nummern 1 bis 7. 
        (3) Der informative Inventarbericht wird vom Umweltbundesamt wie folgt aktualisiert: 
        
            - 1.
- 
                im Hinblick auf das nationale Emissionsinventar: jährlich, 
- 2.
- 
                im Hinblick auf das räumlich aufgeschlüsselte nationale Emissionsinventar und auf das Inventar großer Punktquellen: alle vier Jahre und 
- 3.
- 
                im Hinblick auf die nationale Emissionsprognose: alle zwei Jahre.