Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 12.07.2017


Anlage 4 42. BImSchV (zu § 12 und § 13)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2390)


Teil 1
Inhalt des Betriebstagebuchs nach § 12

1.
Anlage-ID
2.
Angaben zum Standort der Anlage
(Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts)
3.
Angaben zum Betreiber der Anlage
(Name, Adresse, Ansprechpartner)
4.
Art der Anlage
a)
Verdunstungskühlanlage
b)
Nassabscheider
c)
Kühlturm
5.
Datum der erstmaligen Inbetriebnahme
6.
Änderungen an der Anlage mit Angaben zur Art der Änderung, Zeitpunkt des Änderungsbeginns und der Wiederinbetriebnahme
7.
Datum der Stilllegung
8.
Angaben zum Betriebszustand der Anlage mit Datum der Zustandsänderungen,
insbesondere Betrieb unter Last, Betrieb ohne Last mit aktiviertem Nutzwasserkreislauf, Betriebsunterbrechung mit gefülltem Nutzwasserkreislauf, Entleerung und Wiederbefüllung des Nutzwasserkreislaufs
9.
Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Prüfwerte
a)
wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt?„Ja/Nein“
b)
welcher Prüfwert (PW) wurde überschritten?„PW1/PW2“
c)
wurden Maßnahmen ergriffen?„Ja/Nein“
falls ja, Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen
d)
welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss
der Maßnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2
oder § 8 Absatz 2 Nummer 3 erreicht?
„< PW1/< PW2“
10.
Überschreitungen der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte
a)
wurden Überschreitungen im Berichtszeitraum festgestellt?„Ja/Nein“
b)
Angaben zu den ergriffenen Maßnahmen
c)
welche Legionellenkonzentration wurde nach Abschluss
der Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 erreicht?
„< PW1/< PW2“
11.
Angaben zur Biozidzugabe (Zeitpunkt, Menge und Art des Biozids)
12.
sonstige Nachweise gemäß dieser Verordnung
13.
Überprüfung nach § 14
a)
Datum der letzten Überprüfung nach Absatz 1
b)
überprüfende Stelle (Name, Adresse, Ansprechpartner) nach Absatz 2

Teil 2
Inhalt der Anzeigen nach § 13

1.
Anzeigen nach § 13 Absatz 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
2.
Anzeigen nach § 13 Absatz 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 2 bis 5
3.
Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 6
4.
Anzeigen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 umfassen die Angaben nach Teil 1 Nummer 1 bis 5 und 7