Ausfertigungsdatum: 12.07.2017
(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von
für Anlagen,
die in Betrieb gegangen sind vor dem | erste Überprüfung bis zum |
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19. August 2011 | 19. August 2019 |
19. August 2013 | 19. August 2020 |
19. August 2015 | 19. August 2021 |
19. August 2017 | 19. August 2022 |
(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.
(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.