Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 08.12.2017


Anlage 3 38. BImSchV (zu § 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 2) Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3901)


Die Anpassungsfaktoren für die Antriebseffizienz sind:

Vorherrschende UmwandlungstechnologieAnpassungsfaktor
für die Antriebseffizienz
Verbrennungsmotor1
Batteriegestützter Elektroantrieb0,4
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb0,4