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< § 21
Anlage 1 >

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 08.12.2017


§ 22 38. BImSchV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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