(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für 
        
            - 1.
- 
                die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3, 
- 2.
- 
                die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms, 
- 3.
- 
                die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms, 
- 4.
- 
                die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3, 
- 5.
- 
                die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und 
- 6.
- 
                die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2. 
        (2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für 
        
            - 1.
- 
                eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1, 
- 2.
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                eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11, 
- 3.
- 
                eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12, 
- 4.
- 
                die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13, 
- 5.
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                die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und 
- 6.
- 
                die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.