Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 08.12.2017


§ 20 38. BImSchV Zuständige Stellen

(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für

1.
die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3,
2.
die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
3.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms,
4.
die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3,
5.
die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
6.
die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2.

(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für

1.
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
2.
eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
3.
eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
4.
die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,
5.
die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
6.
die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.