(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für
- 1.
-
die Ermittlung und Bekanntgabe des Wertes der durchschnittlichen Treibhausgasemissionen nach § 5 Absatz 3,
- 2.
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die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten energetischen Menge elektrischen Stroms,
- 3.
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die Ausstellung von Bescheinigungen über die nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische Menge elektrischen Stroms,
- 4.
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die Bekanntgabe nach § 8 Absatz 3,
- 5.
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die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 6.
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die Bekanntgabe nach § 16 Absatz 2.
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zuständig für
- 1.
-
eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom nach § 5 Absatz 1,
- 2.
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eine Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach § 11,
- 3.
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eine Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach § 12,
- 4.
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die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze für konventionelle Biokraftstoffe nach § 13,
- 5.
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die Überwachung der Erfüllung des Mindestanteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach § 14 und
- 6.
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die Übermittlung der Daten nach § 16 Absatz 3.