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(36. BImSchV)
Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote)


Ausfertigungsdatum: 29.01.2007

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.4.2016 I 590, 1318

Inhaltsübersicht
§ 1 Einlagerer
§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten
§ 7 Bagatellgrenze
§ 8 Zuständige Stelle
§ 9 Tierische Fette und Öle
§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen
Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen

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