Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
-
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
- 2.
-
die Zahl der gültigen Stimmen;
- 3.
-
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 4.
-
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
- 5.
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besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.