Ausfertigungsdatum: 27.05.2002
(1) Liegt ein gültiger Antrag nach § 14 vor, so erlässt der Hauptwahlvorstand unverzüglich ein Abstimmungsausschreiben. Die Abstimmung soll innerhalb von zwei Wochen seit dem für die Bekanntmachung des Abstimmungsschreibens bestimmten Zeitpunkt stattfinden.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
(3) Der Hauptwahlvorstand übersendet das Abstimmungsausschreiben den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab das Abstimmungsausschreiben in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt das Abstimmungsausschreiben um die folgenden Angaben:
(4) Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsausschreiben bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt und vermerkt auf dem Abstimmungsausschreiben den ersten und den letzten Tag der Bekanntmachung. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.