(3. WOMitbestG)
Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.05.2002


§ 110 3. WOMitbestG Stimmabgabe

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.