(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 
        
            - 1.
- 
                
                    die Zahl der
                     
                        - a)
- 
                            von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge, 
- b)
- 
                            von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen Wahlumschläge; 
 
- 2.
- 
                
                    die Zahl der
                     
                        - a)
- 
                            von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen, 
- b)
- 
                            von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen; 
 
- 3.
- 
                
                    die Zahl der
                     
                        - a)
- 
                            von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen, 
- b)
- 
                            von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen; 
 
- 4.
- 
                
                    bei Verhältniswahl
                     
                        - a)
- 
                            die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten, 
- b)
- 
                            die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2, 
- c)
- 
                            die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben, 
- d)
- 
                            die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 
 
- 5.
- 
                
                    bei Mehrheitswahl
                     
                        - a)
- 
                            die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten, 
- b)
- 
                            die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2, 
- c)
- 
                            die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben; 
 
- 6.
- 
                die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 
- 7.
- 
                die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 
- 8.
- 
                besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 
        (2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 
        
            - 1.
- 
                ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 
- 2.
- 
                die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.