(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. Es muss folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
- 
                dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden; 
- 2.
- 
                dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden; 
- 3.
- 
                dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen; 
- 4.
- 
                dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind; 
- 5.
- 
                dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden; 
- 6.
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                dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen; 
- 7.
- 
                dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann; 
- 8.
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                dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; 
- 9.
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                dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird; 
- 10.
- 
                den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen; 
- 11.
- 
                die Anschrift des Hauptwahlvorstands. 
(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.