Ausfertigungsdatum: 27.05.2002
(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:
(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.