Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung (3. PflegeArbbV)
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche

Ausfertigungsdatum: 01.08.2017


§ 1 3. PflegeArbbV Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Pflegebetriebe. Dies sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen für Pflegebedürftige erbringen. Keine Pflegebetriebe im Sinne des Satzes 1 sind Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser.

(2) Diese Verordnung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie gilt nicht für:

1.
Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz sowie
2.
Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Pflegebetriebe in folgenden Bereichen:

1.
in der Verwaltung,
2.
in der Haustechnik,
3.
in der Küche,
4.
in der hauswirtschaftlichen Versorgung,
5.
in der Gebäudereinigung,
6.
im Empfangs- und Sicherheitsdienst,
7.
in der Garten- und Geländepflege,
8.
in der Wäscherei sowie
9.
in der Logistik.

(4) Abweichend von Absatz 3 gilt diese Verordnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 3, soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeiten in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Bezieherinnen und Beziehern von Pflegeleistungen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, insbesondere als:

1.
Alltagsbegleiterinnen und -begleiter,
2.
Betreuungskräfte,
3.
Assistenzkräfte oder
4.
Präsenzkräfte.

(5) Diese Verordnung findet für eine berufliche Orientierungsphase, die als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist, für die Dauer von bis zu sechs Wochen keine Anwendung.