3. Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (3. GerüstbauerArbbV)
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk


Ausfertigungsdatum: 28.04.2016

Stand: Die V tritt gem. § 3 dieser V am 30.4.2018 außer Kraft

Eingangsformel

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absätze 1 und 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:


§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 4. Juli 2015, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, sowie der Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Mai 2016 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.


§ 2 Anwendungsausnahmen

Die Regelungen des Tarifvertrags finden nur dann auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebes Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen, Anwendung, wenn deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind. Auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Gerüstbauerhandwerks ausführen und bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind, findet die Verordnung insoweit keine Anwendung.


§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft und am 30. April 2018 außer Kraft.


Anlage (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 4. Juli 2015 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

(Fundstelle: BAnz AT 29.04.2016 V1)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Gerüstb 3)