Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke
- 1.
-
in Industriegebieten im Sinne des § 9 der
Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der
Baunutzungsverordnung
- a)
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Ladengebiete,
- b)
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Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
- c)
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Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
- d)
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Hafengebiete
gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,
- 2.
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in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der
Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht.
Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.