Die Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke 
        
            - 1.
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                    in Industriegebieten im Sinne des § 9 der  Baunutzungsverordnung oder in folgenden Sondergebieten im Sinne des § 11 Absatz 2 der  Baunutzungsverordnung
                        - a)
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                            Ladengebiete, 
- b)
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                            Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, 
- c)
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                            Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, 
- d)
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                            Hafengebiete 
 
                    gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 70 Dezibel (A) nicht erreicht,
                 
- 2.
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                in Gewerbegebieten im Sinne des § 8 der  Baunutzungsverordnung gelegen sind und der fluglärmbedingte äquivalente Dauerschallpegel für den Tag (LAeq Tag) den Wert von 65 Dezibel (A) nicht erreicht. 
        Die Art der in Satz 1 bezeichneten Gebiete ergibt sich aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.