Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Ausfertigungsdatum: 20.08.2013


§ 5 3. FlugLSV Entschädigungspauschalen bei Wohnungen

(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:5 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:3 700 Euro.

(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:6 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:4 440 Euro.

(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um:2 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um:1 480 Euro.

(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:

1.
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück:3 000 Euro,
2.
für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück:2 220 Euro.