(1) Bei einem Einfamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
- 1.
-
für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: | 5 000 Euro, |
- 2.
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für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: | 3 700 Euro. |
(2) Bei einem Zweifamilienhaus mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
- 1.
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für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: | 6 000 Euro, |
- 2.
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für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: | 4 440 Euro. |
(3) Bei einem Mehrfamilienhaus mit Außenwohnbereich erhöht sich die Entschädigung pauschal gegenüber Absatz 2 mit jeder weiteren abgeschlossenen Wohnung
- 1.
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für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück um: | 2 000 Euro, |
- 2.
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für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück um: | 1 480 Euro. |
(4) Bei einer Eigentumswohnung mit Außenwohnbereich beträgt die Höhe der Entschädigung pauschal:
- 1.
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für ein im Isophonen-Band 1 gelegenes Grundstück: | 3 000 Euro, |
- 2.
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für ein im Isophonen-Band 2 gelegenes Grundstück: | 2 220 Euro. |