(1) Die Erhebung im Jahr 1990 erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 60.000 Unternehmen mit drei oder mehr tätigen Personen in den Wirtschaftsbereichen:
- 1.
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Produzierendes Gewerbe
- 2.
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Handel
- 3.
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Verkehr und Nachrichtenübermittlung
- 4.
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Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe
- 5.
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Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
Ausgenommen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sonstige öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Unternehmen, deren Arbeitnehmer von einem der in § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317) genannten Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes erfaßt werden.
(2) In die Erhebung im Jahr 1991 werden höchstens 25.000 repräsentativ ausgewählte Unternehmen aus der Erhebung nach Absatz 1 mit einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung einbezogen.