Ausfertigungsdatum: 20.04.2004
(1) Motortypen oder Motorenfamilien können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den übrigen Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere des § 2 Abs. 1 und 3, genügen.
(2) Als Typgenehmigung im Sinne des Absatzes 1 gelten bis zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeitpunkten auch Typgenehmigungen, die in Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG genannt werden.
(3) Die für die Typgenehmigung vorzulegenden Unterlagen und durchzuführenden Prüfungen müssen den Anhängen I bis VII der Richtlinie 97/68/EG entsprechen.
(4) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA (Motorenkategorien H, I, J und K nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von
(5) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB (Motorenkategorien L, M, N und P nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von
(6) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IV (Motorenkategorien Q und R nach der Richtlinie 97/68/EG) können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von
(7) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA, die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet werden (Motorenkategorie RC A nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie ab dem 1. Juli 2005 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
(8) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB, die als Antriebsmotoren in Triebwagen verwendet werden (Motorenkategorie RC B nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie ab dem 1. Januar 2011 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
(9) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIA, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven verwendet werden (Motorenkategorien RL A und RH A nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von
(10) Motoren oder Motorenfamilien der Stufe IIIB, die als Antriebsmotoren in Lokomotiven verwendet werden (Motorenkategorie R B nach der Richtlinie 97/68/EG), können die Typgenehmigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG nur erhalten, wenn sie bei einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2011 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und ihre Partikel- und Abgasemissionen, insbesondere die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten. Dies gilt nicht für einen Motor, für den vor dem 20. Mai 2004 ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde, sofern er höchstens zwei Jahre nach dem für die entsprechende Lokomotivkategorie geltenden Datum in Verkehr gebracht wird.
(11) Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2005 einhalten.
(12) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 11. August 2004 einhalten (Stufe I).
(13) Fremdzündungsmotoren nach § 1 können eine Typgenehmigung nur erhalten, wenn sie