(28. BImSchV)
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)

Ausfertigungsdatum: 20.04.2004


§ 2 28. BImSchV Inverkehrbringen

(1) Motoren nach § 1 dieser Verordnung dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIA nach der Richtlinie 97/68/EG
a)
mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
aa)
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2006,
bb)
75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2007,
cc)
37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2008,
dd)
19 kW bis weniger als 37 kW ab dem 1. Januar 2007,
b)
mit konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
aa)
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2011,
bb)
75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2011,
cc)
37 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,
dd)
19 kW bis weniger als 37kW ab dem 1. Januar 2011,
c)
für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2006,
d)
für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von
aa)
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2007,
bb)
über 560 kW ab dem 1. Januar 2009
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.4 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
2.
sie bei Selbstzündungsmotoren der Stufe IIIB nach der Richtlinie 97/68/EG
a)
mit nicht konstanter Drehzahl mit einer Nutzleistung von
aa)
130 kW bis 560 KW ab dem 1. Januar 2011,
bb)
75 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
cc)
56 kW bis weniger als 75 kW ab dem 1. Januar 2012,
dd)
37 kW bis weniger als 56 kW ab dem 1. Januar 2013,
b)
für Triebwagen mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012,
c)
für Lokomotiven mit einer Nutzleistung von über 130 kW ab dem 1. Januar 2012
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.5 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
3.
sie bei Selbstzündungsmotoren außer Motoren mit konstanter Drehzahl der Stufe IV nach der Richtlinie 97/68/EG mit einer Nutzleistung von
a)
130 kW bis 560 kW ab dem 1. Januar 2014,
b)
56 kW bis weniger als 130 kW ab dem 1. Oktober 2014
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.6 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
4.
sie bei Selbstzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von 18 kW bis 560 kW, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.1.2.3 der Richtlinie 97/68/EG ab dem 31. Dezember 2006 einhalten,
5.
sie bei Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung bis 19 kW die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.1 der Richtlinie 97/68/ EG ab dem 11. Februar 2005 einhalten (Stufe I)
6.
sie und bei
a)
handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
aa)
unter 20 ccm ab dem 1. Februar 2008,
bb)
von 20 ccm bis weniger als 50 ccm ab dem 1. Februar 2008,
cc)
ab 50 ccm ab dem 1. Februar 2009,
b)
nicht handgehaltenen Fremdzündungsmotoren mit einer Nutzleistung von oder unter 19 kW mit einem Hubraum von
aa)
unter 66 ccm ab dem 1. Februar 2005,
bb)
von 66 ccm bis weniger als 100 ccm ab dem 1. Februar 2005,
cc)
von 100 ccm bis weniger als 225 ccm ab dem 1. Februar 2008,
dd)
ab 225 ccm ab dem 1. Februar 2007
die zulässigen Emissionsgrenzwerte nach der Tabelle in Anhang I Nr. 4.2.2.2 der Richtlinie 97/68/EG einhalten,
7.
die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG vorliegt und wenn
8.
sie mit der nach Anhang I Nr. 3 der Richtlinie 97/68/EG erforderlichen EG-Kennzeichnung versehen sind; Motoren, die die Grenzwerte schon vor den unter den Nummern 1, 2, 3 und 4 genannten Terminen einhalten, können entsprechend gekennzeichnet werden.

(2) Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in Absatz 1 genannten Terminen liegt, verlängert sich für jede Kategorie der Zeitpunkt für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen um zwei Jahre.

(3) Ein Austauschmotor außer zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren.

(4) Ein Austauschmotor zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven muss den gültigen Grenzwerten für neue Motoren entsprechen.

(5) Weist der Schienenfahrzeugbesitzer nach, dass ein Austauschmotor, der den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, nur mit erheblichen technischen Schwierigkeiten verwendet werden könnte, kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag folgende Austauschmotoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:

1.
Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG entsprechen, zum Austausch von Motoren, die
a)
den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen oder
b)
zwar den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG, jedoch nicht den Emissionsgrenzwerten der Stufe III B der Richtlinie 97/68/EG genügen;
2.
Austauschmotoren, die den Emissionsgrenzwerten der Stufe III A der Richtlinie 97/68/EG nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen ohne Steuereinrichtung und ohne Eigenantrieb, sofern diese Austauschmotoren die Emissionsgrenzwerte erfüllen, die mindestens den Emissionsgrenzwerten entsprechen, denen die in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.
Der Antragsteller hat seinen Antrag zu begründen und die von der Genehmigungsbehörde angeforderten Unterlagen vorzulegen.

(6) An Motoren, die unter die Absätze 3 bis 5 fallen, hat der Hersteller eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR“ und der Referenznummer der Ausnahmegenehmigung, die von der Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren vergeben wird, anzubringen.