Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum: 08.11.1996


§ 1 25. BImSchV Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.