(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 
        
            - 1.
- 
                die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 
- 2.
- 
                die Zahl der gültigen Stimmen; 
- 3.
- 
                die Zahl der ungültigen Stimmen; 
- 4.
- 
                bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 
- 5.
- 
                bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; 
- 6.
- 
                die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 
- 7.
- 
                die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 
- 8.
- 
                besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. 
        (2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 
        
            - 1.
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                ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 
- 2.
- 
                die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.