(2. WOMitbestG)
Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.05.2002


§ 33 2. WOMitbestG Abstimmungsniederschrift

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;
5.
die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;
6.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.