(1) Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
- 1.
-
die Zahl der
- a)
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von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,
- b)
-
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen Wahlumschläge;
- 2.
-
die Zahl der
- a)
-
von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,
- b)
-
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen gültigen Stimmen;
- 3.
-
die Zahl der
- a)
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von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,
- b)
-
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Seebetriebs abgegebenen ungültigen Stimmen;
- 4.
-
bei Verhältniswahl
- a)
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die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
-
die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
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die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs,
- d)
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die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;
- 5.
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bei Mehrheitswahl
- a)
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die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten,
- b)
-
die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,
- c)
-
die Summen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs;
- 6.
-
die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;
- 7.
-
die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;
- 8.
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besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,
- 1.
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ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;
- 2.
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die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.