(2. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.11.1977


Anlage 2 zum Anhang 2. SprengV Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3556 - 3563;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

1
Allgemeines
1.1
Jedes Lager stellt sowohl ein gefährdendes Objekt (Donator) als auch ein gefährdetes Objekt (Akzeptor) dar.
1.2
Die Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel
E = k X M(hoch)1/3*)
zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.
1.3
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.2 und 1.4 sind Mindestabstände festgelegt.
1.4
Der Abstand zwischen zwei Lagern muss sowohl vom Donator als auch vom Akzeptor berechnet werden; für den Sicherheitsabstand ist der jeweils größere Wert maßgebend.
1.5
Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist der in der nachstehenden Abbildung schraffierte Bereich (Öffnungswinkel 60 Grad) zu berücksichtigen.
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 2002, 3556)
-----
*)
E = Abstand in Meter.
k = Konstante, die von den Lagergruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.
1.6
Werden Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 so gelagert, dass bei einer Entzündung mit einer Explosion zu rechnen ist, so gelten für diese Lager die Sicherheitsabstände der Lagergruppe 1.1.
2
Sicherheitsabstände für Lager in Betrieben, in denen Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet werden
2.1
In Abhängigkeit von ihrer Bauart sind für Lager mit Explosivstoffen
-
der Lagergruppen 1.1 und 1.3 die k-Faktoren oder die Mindestabstände in den Tabellen 1 und 2 sowie 5,
-
der Lagergruppen 1.2 und 1.4 die Sicherheitsabstände in den Tabellen 3 und 4 sowie 6
aufgeführt. Bei den Tabellen ist jeweils die Spalte mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.
2.2
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.
2.3
Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.3 kann der Abstand verringert werden oder entfallen, wenn es sich um kleine Nettoexplosivstoffmassen handelt oder durch die Art der Explosivstoffe oder durch bauliche Maßnahmen gewährleistet ist, dass eine gefährliche Wirkung in bestimmter Richtung nicht auftreten kann.
2.4
Plätze sind Gebäuden in leichter Bauart gleichzustellen. Auch die Gebäude des ungefährlichen Betriebsteils sind als Akzeptor zu betrachten.
2.5
Gebäude mit Explosivstoffen ohne ständige Arbeitsplätze werden wie Gebäude der Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 behandelt.
3
Sicherheitsabstände bei sonstigen LagernFür Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4 sind in der Regel die k-Faktoren bzw. die Mindestabstände in Abhängigkeit von der Bauart entsprechend Tabelle 7 heranzuziehen.



(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1681)

Tabelle 1

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —

Explosivstoffe, die bei einer Explosion
keine schweren Sprengstücke bilden
Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicher
Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude
erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)Gebäude, die der
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
(Akzeptor A)



Gefährdendes Objekt
(Donator D)
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,04,08,0
(30 m)
8,0
(30 m)**)
mit Wall,
schwere Dachausführung
D 22,54,06,06,00,82,54,06,04,08,0
(30 m)**)
8,0
(30 m)**)
mit Wall*),
leichte Dachausführung
D 32,53,03,55,00,82,53,05,04,02)8,0
(30 m)**)
8,0
(30 m)**)
ohne Wall*)D 42,54,56,08,00,82,54,08,01)6,0
(30 m)**)
8,01)
(30 m)**)
8,01)
(30 m)**)

Bemerkungen:Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).


(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1682)

Tabelle 2

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —


Explosivstoffe, die bei einer Explosion
schwere Sprengstücke bilden
Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicher
Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude
erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)Gebäude, die der
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
(Akzeptor A)



Gefährdendes Objekt
(Donator D)
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
In WirkungsrichtungerdüberdecktD 12,53,03,54,00,82,53,04,08,0
(40 m)**)
8,0
(40 m)
8,0
(150 m)**)
mit Wall,
schwere Dachausführung
D 22,54,06,06,00,83,04,06,01)8,0
(40 m)**)
8,01)
(40 m)**)
8,0
(150 m)**)
mit Wall*),
leichte Dachausführung
D 32,54,06,01)8,01)0,83,06,01)8,01)8,01)
(40 m)**)
8,01)
(40 m)**)
8,0
(150 m)**)
ohne Wall*)D 42,56,08,01)8,01)
(180 m)
0,84,58,01)8,01)
(180 m)**)
8,01)
(180 m)**)
8,01)
(180 m)**)
8,0
(275 m)**)

Bemerkungen:Bei Lagermengen von mehr als 1 000 kg NEM muss das Lager mit einer Erdüberschüttung versehen oder in gewachsenen Fels oder standfesten Boden eingebaut sein.
Bei Lagermengen bis 1 000 kg NEM genügt die Umwallung des Lagers (vgl. Nr. 2.4.1 Abs. 3).


(BGBl. I 2010, 1683)


Tabelle 3

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
— Mindestabstände —


Explosivstoffe, die bei einer Explosion
keine schweren Sprengstücke bilden
Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicher
Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude
erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)Gebäude, die der
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
(Akzeptor A)



Gefährdendes Objekt
(Donator D)
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)
25 m
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
25 m40 m60 m
mit Wall,
schwere Dachausführung
D 2(-)**)
25 m1)
15 m
25 m1)
15 m
25 m1)
15 m
25 m1)
(-)**)
25 m1)
10 m
25 m1)
15 m
25 m1)
15 m
25 m1)
25 m40 m60 m
mit Wall*),
leichte Dachausführung
D 3(-)**)
25 m1)
25 m60 m75 m(-)**)
25 m1)
10 m
25 m1)
60 m75 m75 m75 m90 m
ohne Wall*)D 4(-)**)
25 m1)
25 m75 m90 m(-)**)
25 m1)
25 m75 m90 m90 m90 m90 m


(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1684)


Tabelle 4

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 nach Anlage 2 Nummer 2
— Mindestabstände —


Explosivstoffe, die bei einer Explosion
schwere Sprengstücke bilden
Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicher
Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude
erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)erdüberdecktmit Wall*)
oder schweren Wänden
und schwerer Dachausführung
mit Wall*)
oder schweren Wänden
und leichter Dachausführung
ohne Wall*)Gebäude, die der
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
(Akzeptor A)



Gefährdendes Objekt
(Donator D)
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)
25 m
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
(-)**)
25 m1)
40 m60 m75 m
mit Wall,
schwere Dachausführung
D 2(-)**)
25 m1)
15 m
25 m1)
40 m40 m(-)**)
25 m1)
10 m
25 m1)
25 m25 m60 m75 m100 m
mit Wall*),
leichte Dachausführung
D 3(-)**)
25 m1)
25 m100 m135 m(-)**)
25 m1)
10 m
25 m1)
100 m135 m135 m135 m135 m
ohne Wall*)D 4(-)**)
25 m1)
25 m135 m135 m(-)**)
25 m1)
25 m135 m135 m135 m135 m135 m


(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1685)


Tabelle 5

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 nach Anlage 2 Nummer 2
— k-Faktoren und Mindestabstände —


Gefährlicher BetriebsteilUngefährlicher
Betriebsteil
In Einwirkungsrichtung
Gebäude und Plätze mit
Explosivstoffen
(ausgenommen Lager)
Lager mit Explosivstoffensonstige Gebäude
erdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider-
standsklasse F 30
mit Wall*)
Wand Feuerwider-
standsklasse F 30 ohne
Wall*) oder Ausblaseseite
mit oder ohne Wall*)
erdüberdecktöffnungslose BrandwandWand Feuerwider-
standsklasse F 30
mit Wall*)
Wand Feuerwider-
standsklasse F 30 ohne
Wall*) oder Ausblaseseite
mit oder ohne Wall*)
Gebäude, die der
Herstellung dienen
sonstige Gebäude
Gefährdetes Objekt
(Akzeptor A)



Gefährdendes Objekt
(Donator D)
A 1A 2A 3A 4A 5A 6A 7A 8A 9A 10A 11
In WirkungsrichtungerdüberdecktD 1(-)(10 m)1,0
(10 m)
1,25
(15 m)
(-)(-)(-)1,25
(15 m)
1,4
(15 m)
1,4
(40 m)
1,4
(60 m)
öffnungslose BrandwandD 2(10 m)1,0
(10 m)
1,25
(15 m)
1,4
(15 m)
(-)(-)1,25
(10 m)
1,4
(15 m)
1,7
(15 m)
1,7
(40 m)
1,7
(60 m)
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 mit WallD 31,0
(10 m)
1,25
(15 m)
1,4
(20 m)
1,7
(25 m)
(-)(-)1,4
(15 m)
1,4
(20 m)
2,5
(30 m)
4,3
(40 m)
4,3
(40 m)
Wand Feuerwiderstandsklasse F 30 ohne Wall*) oder ungeschützt bzw. Ausblaseseite, aber mit Wall*)D 41,4
(15 m)
1,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m)
(-)1,25
(10 m)
1,4
(20 m)
1,7
(20 m)
3,2
(40 m)
4,3
(60 m)
4,3
(60 m)
ungeschützt bzw. Ausblaseseite ohne Wall*)D 51,4
(15 m)
1,7
(20 m)
2,0
(25 m)
3,2
(40 m)
(-)1,4
(20 m)
1,4
(25 m)
3,21)
(40 m)
4,31)
(60 m)
4,31)
(60 m)
6,4
(60 m)

Bemerkungen:a)Das Dach muss der gleichen Feuerwiderstandsklasse entsprechen wie die Wände. Dies gilt nicht für Gebäude mit Ausblaseseite, wenn das Dach als zusätzliche Entlastungsfläche dient.
b)Für Donatoren, in denen nach Art der Lagerbedingungen bei einer Entzündung der Explosivstoffe mit einer Explosion zu rechnen ist, sind die Abstände der Tabelle 1 einzuhalten.
c)Die Tabelle gilt für Mengen größer 10 kg; für kleinere Mengen ist der Abstand nach der Beziehung 0,1 × Menge [kg] × Mindestabstand [m] zu rechnen.


(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3562;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Tabelle 6
Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 nach Anlage 2 Nummer 2
Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.


(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1686)


Tabelle 7

Sicherheitsabstände für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 bis 1.4 nach Anlage 2 Nummer 3
— k-Faktoren und Mindestabstände —


LagergruppeGefährdetes Objekt
(Akzeptor A)


Gefährdendes Objekt
(Donator D)
Lager mit ExplosivstoffenSchutzbedürftige
Betriebsgebäude und
-anlagen
In Einwirkungsrichtung
ungeschützt
In Einwirkungsrichtung
erdüberdeckt
A 1A 2A 3
1.1D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt8,0
(180 m)
0,88,03)
(180 m)*)
D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt4,00,84,04)
1.2D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt(90 m)*)(25 m)*)(90 m)4)*)
D 2In Wirkungsrichtung erdüberdeckt(-)(-)5)**)(25 m)*)
1.3D 1In Wirkungsrichtung ungeschützt bzw. Ausblaseseite3,22)
(40 m)*)
(-)5)**)4,32)
(60 m)*)
D 2In Wirkungsrichtung ungeschützt,
Wand jedoch mindestens Feuerwiderstandsklasse F 30
1,7
(20 m)*)
(-)5)**)3,2
(40 m)*)
D 3In Wirkungsrichtung erdüberdeckt25 m(-)**)1,4
(25 m)*)
1.4Abstand der Gebäude untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.