(2. SprengV)
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum: 23.11.1977


§ 7 2. SprengV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 das Zulassungszeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt.