(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
(2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe
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auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung,
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auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden,
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die sich im Arbeitsgang befinden,
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die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
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die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.