(1) Die Verordnung gilt für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen (Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe).
    
        (2) Die Verordnung gilt nicht für explosionsgefährliche Stoffe 
        
            - 1.
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                auf Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeugen während der Beförderung, 
- 2.
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                auf den in Nummer 1 genannten Fahrzeugen, soweit die Stoffe zu Zwecken des Fahrzeugbetriebes aufbewahrt werden, 
- 3.
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                die sich im Arbeitsgang befinden, 
- 4.
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                die in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden, 
- 5.
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                die als Fertig- oder Zwischenprodukte kurzzeitig abgestellt werden.