2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV)
Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

Ausfertigungsdatum: 19.06.1991


§ 4 2. RAV Renten aus der Rentenversicherung

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.