Ausfertigungsdatum: 16.07.1963
Sind in der Person eines am 1. April 1952 Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung aus eigenen Schäden und aus Schäden eines oder mehrerer vor diesem Zeitpunkt verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden, sind saarländische Vorauszahlungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 auf die Summe der Ansprüche auf Hauptentschädigung anzurechnen. Das gleiche gilt, wenn in der Person des Berechtigten Ansprüche auf Hauptentschädigung nur aus Schäden mehrerer vor dem 1. April 1952 verstorbener unmittelbar Geschädigter entstanden sind.