Ausfertigungsdatum: 06.04.2009
(1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Abweichungen von den Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 15 und 16 zulassen, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit vorliegen. Die höchstzulässigen Flugdienstzeiten können höchstens um zwei Stunden verlängert werden. Die Mindestruhezeiten können höchstens um zwei Stunden verkürzt werden.
(2) Wichtige Gründe für die Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit können insbesondere sein:
(3) Verlängerungen der Flugdienstzeiten oder Verkürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Besatzung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist.
(4) Bei Prüfung des Antrags werden berücksichtigt:
(5) Die Abweichungen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und befristet werden.