(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
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Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
- 2.
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Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
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220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
- b)
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150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
und
- 3.
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Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
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220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
- b)
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150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.