Aufzugsverordnung (12. ProdSV)
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 06.04.2016


§ 22 12. ProdSV Straftaten

Wer eine in § 21 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.