Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
-
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
-
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.