Elftes Rentenanpassungsgesetz (11. RAG)
Elftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ausfertigungsdatum: 19.11.1968


§ 5 11. RAG

(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der Rentenzahlbetrag für Januar 1969 vor Abzug des für die Krankenversicherung der Rentner einbehaltenen Betrags ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knappschaftlichen Rentenversicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungszuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist vor Anwendung von § 4 Abs. 1 bei Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Reichsknappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,98, bei Knappschaftsrenten wegen Erwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldern und bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten mit 0,96 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, nicht aber für in Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung enthaltene Leistungsanteile aus den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten. Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Zehnten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter Anwendung der Vorschriften über die Feststellung, Umstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für Januar 1969 ergeben würde.

(2) Bei Renten, auf die § 6 Abs. 1 des Zehnten Rentenanpassungsgesetzes vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1343) anzuwenden war, ist Anpassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwendung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des Zehnten Rentenanpassungsgesetzes ergibt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. An die Stelle des Rentenzahlbetrages für Januar 1968 tritt der Rentenzahlbetrag für Januar 1969. Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung.

(3) In den Fällen, in denen für Januar 1969 keine Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag der Rente nach dem 31. Dezember 1968 ändert, tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrags im Sinne des Absatzes 1 der Betrag, der für Januar 1969 zu zahlen gewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.