Im Sinne dieser Verordnung sind: 
        
            - 1.
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                Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe, 
- 2.
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                Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien, 
- 3.
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                Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen, 
- 4.
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                Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.