(11. BImSchV)
Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen)

Ausfertigungsdatum: 29.04.2004


§ 2 11. BImSchV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Emissionendie von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen einschließlich der klimarelevanten Stoffe,
2.
Emissionsfaktordas Verhältnis der Masse der Emissionen zu der Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge der eingesetzten oder umgewandelten Energien,
3.
Energie- und Massenbilanzendie Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewandelten Energien, den erzeugten Stoffen, den entstehenden Abfällen sowie den Emissionen,
4.
Abgasedie Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen.