Ausfertigungsdatum: 29.11.2016
(1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.