Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.11.2016


§ 26 10. ProdSV Straftaten

Wer eine in § 25 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.