Ausfertigungsdatum: 29.11.2016
(1) Unabhängig von den Maßnahmen nach § 22 fordert die zuständige Behörde den betreffenden Wirtschaftsakteur oder den privaten Einführer dazu auf, die folgenden Fälle der Nichtkonformität zu korrigieren:
(2) Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken oder um dafür zu sorgen, dass das Produkt zurückgerufen oder zurückgenommen wird. Im Falle eines privaten Einführers trifft die zuständige Behörde, falls die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter besteht, alle geeigneten Maßnahmen um die erstmalige Verwendung oder Nutzung des Produkts zu untersagen oder einzuschränken.