Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er 
        
            - 1.
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                ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder 
- 2.
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                ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.