Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 29.11.2016


§ 10 10. ProdSV Einführer oder Händler als Hersteller

Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.