(1) Diese Verordnung gilt für folgende Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden: 
        
            - 1.
- 
                Wasserfahrzeuge, die Sportboote, unvollständige Sportboote, Wassermotorräder und unvollständige Wassermotorräder sind, 
- 2.
- 
                in Anhang II der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90, L 297 vom 13.11.2015, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Bauteile, wenn sie selbständig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden (nachstehend „Bauteile“ genannt), 
- 3.
- 
                Antriebsmotoren, die bei Wasserfahrzeugen angebaut oder eingebaut sind oder speziell für den Anbau an oder den Einbau in diese Fahrzeuge bestimmt sind, 
- 4.
- 
                bei Wasserfahrzeugen angebaute oder eingebaute Antriebsmotoren, an denen ein größerer Umbau des Motors vorgenommen wird, 
- 5.
- 
                Wasserfahrzeuge, bei denen ein größerer Umbau vorgenommen wird und 
- 6.
- 
                Wasserfahrzeuge, die gleichzeitig auch für Charter- oder Sport- und Freizeit-Schulungszwecke verwendet werden können, sofern sie für Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden. 
        (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte: 
        
            - 1.
- 
                
                    hinsichtlich der in Anhang I Teil A der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Entwurf und Bau: 
                     
                        - a)
- 
                            ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderbooten und Trainingsruderbooten, 
- b)
- 
                            Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskelkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote, 
- c)
- 
                            Surfbretter, die ausschließlich für den Vortrieb durch Wind ausgelegt sind und von einer oder mehreren stehenden Personen bedient werden, 
- d)
- 
                            Surfbretter, 
- e)
- 
                            historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen, 
- f)
- 
                            Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, 
- g)
- 
                            für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, 
- h)
- 
                            Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 3, 
- i)
- 
                            Tauchfahrzeuge, 
- j)
- 
                            Luftkissenfahrzeuge, 
- k)
- 
                            Tragflügelboote, 
- l)
- 
                            Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Öl oder Gas betrieben werden und 
- m)
- 
                            Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können, 
 
- 2.
- 
                
                    hinsichtlich der in Anhang I Teil B der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Abgasemissionen: 
                     
                        - a)
- 
                            
                                bei folgenden Produkten eingebaute oder speziell zum Einbau bestimmte Antriebsmotoren: 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, 
- bb)
- 
                                        Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, 
- cc)
- 
                                        Wasserfahrzeuge für den speziellen Zweck, mit einer Mannschaft besetzt zu werden und Fahrgäste gewerblich zu befördern, unabhängig von der Zahl der Fahrgäste und unbeschadet des Absatzes 1 Nummer 6, 
- dd)
- 
                                        Tauchfahrzeuge, 
- ee)
- 
                                        Luftkissenfahrzeuge, 
- ff)
- 
                                        Tragflügelboote und 
- gg)
- 
                                        Amphibienfahrzeuge, das heißt auf Rädern oder Gleisketten fahrende Fahrzeuge, die sowohl im Wasser als auch auf Land betrieben werden können, 
 
- b)
- 
                            Originalmotoren und einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Antriebsmotoren, die nicht in Serie hergestellt wurden und in Wasserfahrzeugen gemäß Nummer 1 Buchstabe e oder g eingebaut sind, 
- c)
- 
                            für den Eigengebrauch gebaute Antriebsmotoren, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, 
 
- 3.
- 
                
                    hinsichtlich der in Anhang I Teil C der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführten Anforderungen für Geräuschemissionen: 
                     
                        - a)
- 
                            für alle in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeuge, 
- b)
- 
                            für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.