(1. WOMitbestG)
Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.05.2002


§ 88 1. WOMitbestG Delegiertenliste

Der Betriebswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 69 Abs. 2 und 3 und § 70 sind entsprechend anzuwenden.