Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen sind, so erlässt der Betriebswahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es muss folgende Angaben enthalten: 
        
            - 1.
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                das Datum seines Erlasses; 
- 2.
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                dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten in unmittelbarer Wahl zu wählen sind; 
- 3.
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                dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind; 
- 4.
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                den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können; 
- 5.
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                dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht sind; 
- 6.
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                wo und wie die Wahlberechtigten von den Wahlvorschlägen Kenntnis erlangen können; 
- 7.
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                Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer und der öffentlichen Stimmauszählung; 
- 8.
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                den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 45 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 
- 9.
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                bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennterfüllung gilt; 
- 10.
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                bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; 
- 11.
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                bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; 
- 12.
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                im Fall der Nummer 11, wenn der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist und der Geschlechteranteil im Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl hergestellt wird; 
- 13.
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                dass Einsprüche, Anträge, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind; 
- 14.
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                die Anschrift des Betriebswahlvorstands. 
        Für die Bekanntmachung ist § 24 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.