Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 17.03.2016


§ 6 1. ProdSV Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen

Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.