Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV)
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Ausfertigungsdatum: 17.03.2016


§ 20 1. ProdSV Straftaten

Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.