(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- 1.
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elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
- 2.
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elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
- 3.
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elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
- 4.
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Elektrizitätszähler,
- 5.
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Haushaltssteckvorrichtungen,
- 6.
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Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
- 7.
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elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
- 8.
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spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
- 9.
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kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.