1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV)
Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 02.09.1964


§ 5 1. EKrV Verwaltungskosten

Jeder Beteiligte kann Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen. Hiermit sind insbesondere abgegolten die Aufwendungen für Vorarbeiten, Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs, die Prüfung der statischen Berechnungen, die Vergabe der Bauarbeiten, örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung), Bauleitung (Baulenkung), ferner Stellung von Prüf- und Meßgeräten, Meßfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauaufsicht und Bauleitung und Fahrzeugen für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten einschließlich des Rechnungs- und Kassendiensts.