Ausfertigungsdatum: 10.06.2008
(1) Bereitschaftszeit ist als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn Bereitschaftszeit und Flugdienstzeit nicht durch eine Ruhezeit nach OPS 1.1110 unterbrochen werden und
(2) Steht dem Besatzungsmitglied ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, kann die Bereitschaftszeit als Pause gewertet werden.
(3) Bereitschaftszeit im Anschluss an eine Ruhezeit, in der das Besatzungsmitglied in der eigenen Wohnung oder einer entsprechenden Unterkunft Gelegenheit zum Schlaf hat, kann vom Unternehmer als Ruhezeit angerechnet werden.. Gleiches gilt für eine entsprechende Bereitschaftszeit vor einer Ruhezeit.