(1. DV LuftBO)
Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91

Ausfertigungsdatum: 10.06.2008


§ 11 1. DV LuftBO Unterbrochene Flugdienstzeit *% (zu OPS 1.1105)

(1) Wird die Flugdienstzeit nach OPS 1.1105 oder § 10 planmäßig durch eine Pause am Boden von mindestens drei Stunden unterbrochen und steht dem Besatzungsmitglied während der Pause in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, darf die zusammenhängende Dienstzeit auf bis zu 18 Stunden verlängert werden.

(2) Sofern die Dienstzeiten die höchstzulässigen täglichen Flugdienstzeiten gemäß OPS 1.1105 oder § 10 überschreiten, gelten folgende Maßgaben:

1.
Jedes Flugbesatzungsmitglied darf nicht länger als zehn Stunden ein Luftfahrzeug führen und bedienen.
2.
Innerhalb des Flugdienstes dürfen nicht mehr als zwei Landungen nach der Pause geplant werden.
3.
Innerhalb jeweils sieben aufeinander folgender Tage dürfen nicht mehr als zwei Flugdienste gemäß Absatz 2 geleistet werden.
4.
Flugdienste nach § 11 Abs. 2 und § 14 dürfen nicht innerhalb von sieben aufeinander folgenden Tagen geleistet werden.