Ausfertigungsdatum: 10.06.2008
(1) Wird die Flugdienstzeit nach OPS 1.1105 oder § 10 planmäßig durch eine Pause am Boden von mindestens drei Stunden unterbrochen und steht dem Besatzungsmitglied während der Pause in unmittelbarer Nähe des Flugplatzes ein ruhig gelegener Raum mit Schlafgelegenheit zur Verfügung, darf die zusammenhängende Dienstzeit auf bis zu 18 Stunden verlängert werden.
(2) Sofern die Dienstzeiten die höchstzulässigen täglichen Flugdienstzeiten gemäß OPS 1.1105 oder § 10 überschreiten, gelten folgende Maßgaben: