Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRüG gelten der damalige Bereich
- 1.
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des Militärbefehlshabers in Frankreich,
- 2.
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des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich,
- 3.
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des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich,
- 4.
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des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete,
- 5.
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des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß,
- 6.
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des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.