...Für den Fall, dass sich die Klägerin nachträglich entschließen sollte, einen zunächst nicht erhobenen Anspruch doch noch zu verfolgen, bestimmt der letzte Absatz in Ziffer 5 der Preisregelung "SG", dass die unterbliebene Geltendmachung des Anspruchs nicht mit einem endgültigen Verzicht gleichzusetzen ist, sondern die Preiserhöhung zu einem späteren Zeitpunkt für die Zukunft, also nicht rückwirkend,...